1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der mandl & bauer GmbH, Windorf 21, A-4113 St. Martin, (nachfolgend kurz „mandl & bauer“ genannt) und Ihren Kunden, für die das Geschäft nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden KUNDEN). Die AGB regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern in den nachstehend angeführten Punkten.
2. Leistungen
mandl & bauer erbringt Leistungen in den Bereichen Ofensetzer- und Hafner- Platten- sowie Fliesenlegergewerbe sowie dem Handel und Bau von Öfen und Ofenteilen. Insbesondere die Herstellung von Betonelementen und damit im Zusammenhang stehenden Produkten und Werkleistungen. (im Folgenden kurz Anlagen).
3. Angebotsannahme/Leistungsumfang/Kostenvoranschläge
Wir sind an unsere Angebote bis zur Annahme des KUNDEN und der KUNDE an die Bestellungen bis zu unserer Annahme, jedoch beide längstens für die Dauer von 21 Kalendertagen gebunden. Unsere Angebote verzeichnen nachvollziehbar die zu erbringenden Leistungen. Nicht angeführte Leistungen sind daher gesondert zu verrechnende Zusatzleistungen. Mündliche Kostenschätzungen/Informationen dienen der Erstinformation über unsere Leistungen.
4. Planungs-, Urheber- und gewerblicher Rechtsschutz
Soweit wir Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Die Weitergabe unserer Pläne, Skizzen, Unterlagen oder unseres sonstigen geistigen Eigentums an Dritte ist unzulässig bzw. bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der KUNDE haftet für den Schaden aus einer schuldhaften Weitergabe unseres geistigen Eigentums. Bei entgeltlichen Kostenvoranschlägen/Angeboten erwirbt der KUNDE mit Zahlung keine Verwertungs- und Nutzungsrechte jedweder Art.
Erfolgt keine Beauftragung ist mandl & bauer berechtigt einen Betrag von EUR 250,00 zur Aufwandsabgeltung für die Erstellung von Plänen in Rechnung zu stellen. Ungeachtet dessen bleiben die Rechte und Leistungsinhalte im Eigentum von mandl & bauer. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und Leistungsinhalte – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Weitergabe der Rechte und Leistungsinhalten an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der mandl & bauer gmbh unzulässig.
5. Richtigkeit
Unterlagen, Pläne und Skizzen des KUNDEN überprüfen wir nicht auf dessen Übereinstimmungen mit den Naturmaßen bzw. die Verhältnisse vor Ort. Soweit uns Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel erkennbar sind, weisen wir den KUNDEN darauf hin. Abweichungen zwischen vom KUNDEN übermittelten Maßen und dem Naturmaß sind vom KUNDEN zu verantworten, wobei der KUNDE hieraus allenfalls entstehende Mehraufwendungen zu tragen hat.
6. Bauabschnitte/Montage
Die Erbringung unserer Leistungen erfolgt in unterschiedlichen Bauabschnitten. Diese sind im Angebot ersichtlich.
Montagen in wetter- oder witterungsabhängigen Außenbereichen können sich, aufgrund dieser unbeeinflussbaren Faktoren, jederzeit verschieben. Ebenso können unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen bei unseren Auftragnehmern (Streik, Lieferschwierigkeiten, etc…), höhere Gewalt, aber auch mangelnde Mitwirkung des KUNDEN (siehe Punkt 10.) zu einer begründeten Überschreitung der Bauabschnittstermine führen. Dies begründet keinen Lieferverzug. Allerdings sind wir verpflichtet, insofern die Verzögerung nicht in der Sphäre des KUNDEN gelegen ist, nach Wegfall der Verzögerung, unverzüglich neue Termine zur Fertigstellung der Bauabschnitte anzubieten.
Nach unbegründeter Überschreitung eines Bauabschnitts um 4 Wochen kann uns der KUNDE auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann ein Lieferverzug begründet werden, mit welcher der KUNDE zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt ist. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Muster
Sämtliche von uns verwendeten Muster dienen ausschließlich zur Veranschaulichung von Farbenmustern und sind unverbindliche Anschauungsstücke. Bei den für die Verarbeitung verwendeten Schalungselementen handelt es sich um Holz, dass jeweils individuelle Maserungen, Musterungen und optische Eigenheiten aufweist, auf die wir keinen Einfluss haben. Der KUNDE hat daher keinen Anspruch auf ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Struktur der Beton- oder Ofenelemente. Anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
8. Risikohinweis
Bei der Montage oder Reparatur von Öfen können Risse und Brüche an bestehenden Anlagen aufgrund nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler auftreten. Weiters kann es zu Rissen und Brüchen in den angrenzenden Wänden, Decken oder Fußböden kommen. Verschleißteile haben eine beschränkte Lebensdauer. Bei nur behelfsmäßiger Instandsetzung einer Anlage kann nur mit einer entsprechenden Laufzeit gerechnet werden und ersetzt keine professionelle Instandsetzung. Bei in Mauern verlegten Leitungen deren Verlauf nicht bekannt ist, kann die Beschädigung dieser Leitungen durch Stemmarbeiten nicht ausgeschlossen werden. Für derartige Schäden übernehmen wir keine Haftung
9. Schadenersatz
Ausgeschlossen ist die Haftung aus Schadensfällen, wenn diese leichte Fahrlässigkeit und nicht Personenschäden oder zur Bearbeitung übernommene Gewerke, Teilgewerke oder Sachen betreffen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre für Schadenersatzansprüche.
10. Mitwirkungspflicht des KUNDEN
mandl & bauer kann frühestens mit der Erbringung der Leistung beginnen, wenn der KUNDE die erforderlichen baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung geschaffen hat, und uns die vom KUNDEN angeforderten Informationen übermittelt wurden.
Der KUNDE ist zur Beistellung der allfälligen erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen und Genehmigungen verpflichtet. Kommt der KUNDE dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haften wir insbesondere auch nicht für eine, infolge schuldhaft falscher oder unterlassener Kundenangaben, nicht voll gegebenen Leistungsfähigkeit der Anlage.
Die Übernahme der Anlage erfolgt gemeinsam mit einem unserer Mitarbeiter vor Ort bei der Anlage. Dabei werden Funktionalität und Mangelfreiheit der Anlage geprüft. Ebenso wird der KUNDE in Handhabung und Sicherheit der Anlage eingeschult. Der KUNDE oder eine bevollmächtigte Person des KUNDEN haben bei der Einschulung anwesend zu sein.
Wenn der KUNDE trotz Ankündigung bei der Übernahme der Anlage nicht anwesend ist, ist ein nachträglicher Termin für die Übernahme und Einschulung des KUNDEN oder einer bevollmächtigten Person gesondert zu bezahlen.
11. Preisbildung und Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte laut Angebot oder Auftragsbestätigung (vgl. Punkt 3.) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, bei Vertragsabschluss 50% des Entgelts der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen.
Die Abrechnung erfolgt laut unserem Angebot bzw. vereinbarungsgemäß, wobei sich unsere Preise inklusive der gesetzlichen Steuern verstehen. Bei zusätzlichen bzw. nicht im Angebotsumfang enthaltenen Leistungen, z.B., Reparaturarbeiten, Organisationsberatung, vom KUNDEN schuldhaft verursachten Steh- und Wartezeiten, Wartungsarbeiten, Einschulung, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet.
Wir sind berechtigt nach Abschluss von Teilleistungen bzw. von Bauabschnitten diese mit Teilrechnung abzurechnen. Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine gesonderte abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
12. Zahlungs- und Annahmeverzug
Der Schaden, den uns der KUNDE durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) vergütet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des KUNDEN werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden zusätzlich Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 6% p.a. berechnet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug entfallen dem KUNDEN eingeräumte Nachlässe und Rabatte. Befindet sich der KUNDE im Zahlungsverzug (Teil- oder Schlussrechnung) gilt eine allfällige Skontovereinbarung als aufgehoben. Diesfalls entfallen die Skonti und zwar für sämtliche auftragsgegenständliche Rechnungen. Spätestens mit der Schlussrechnung stellen wir den vollen vereinbarten Betrag – ohne Abzug von Skonti – in Rechnung.
Zudem sind wir im Falle des verschuldeten Zahlungsverzugs des KUNDEN berechtigt, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom KUNDEN verschuldeter und uns erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Weiters sind wir berechtigt, mit der unberechtigten nur teilweisen Bezahlung oder der unberechtigten Nichtzahlung einer fälligen Teil- bzw. Schlussrechnung alle Lieferungen, aus dem betreffenden Geschäft zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Befindet sich der KUNDE im verschuldetem Annahmeverzug bzw. hat den Annahmeverzug schuldhaft zu vertreten, so sind wir berechtigt, alle uns daraus entstehenden Schäden und Nachteile einzufordern. Dies betrifft insbesondere das Recht, Teil- und Schlussrechnung zu legen.
Zudem sind wir berechtigt, zur Sicherung unserer fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des uns durch die Sache verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, dass wir nur Zug um Zug gegen die vom KUNDEN zu bewirkende Zahlung zur Herausgabe verpflichtet sind.
13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns erbrachten Leistungen (siehe Punkt 2.) bis zur vollständigen Bezahlung des vom KUNDEN hierfür zu leistenden Entgelts vor. Dies betrifft nicht Fälle, in denen das Eigentum sachenrechtlich (beispielsweise infolge Montage und Verbindung mit einem Haus) als unbeweglich zu qualifizieren ist oder nicht mehr von einer anderen und größeren Sache getrennt werden kann.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die Geschäftsverbindung zwischen der mandl & bauer GmbH, Windorf 21, A-4113 St. Martin, (nachfolgend kurz „mandl & bauer“ genannt) und Ihren unternehmerischen KUNDEN (im Folgenden KUNDEN). Die AGB regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern. mandl & bauer erstellt Angebote und erbringt Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt für die bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Mündliche Zusagen von mandl & bauer vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich durch mandl & bauer zugestimmt. Die Schriftform wird durch Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, sofern für die Rechtsgeschäfte keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2. Änderung AGB
Wir können Änderungen der AGB vornehmen und diese sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Änderungen sind an transparenter Stelle unter www.mandl- bauer.at kundzutun, wobei die Änderung 8 Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht wird. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen sind von uns in geeigneter Form dem KUNDEN direkt schriftlich bekannt zu geben. Diesfalls kommt dem KUNDEN das Recht zu, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen nach Zugang des Änderungsschreibens aufzukündigen.
3. Übertragung von Rechten und Pflichten, Bevollmächtigung
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die KUNDEN der mandl & bauer nicht berechtigt, vertragliche Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. mandl & bauer ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Werkleistungen oder dem gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten unter Verständigung des KUNDEN zu überbinden.
Nur die im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführer sind berechtigt, für mandl & bauer Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
4. Leistungsumfang
mandl & bauer erbringt Leistungen in den Bereichen Ofensetzer- und Hafner- Platten- sowie Fliesenlegergewerbe sowie dem Handel und Bau von Öfen und Ofenteilen. Insbesondere die Herstellung von Betonelementen und damit im Zusammenhang stehenden Produkten und Werkleistungen (im Folgenden kurz Anlagen).
5. Angebot, Leistungsumfang und Kostenvoranschlag
Mündliche Kostenschätzungen stellen kein verbindliches Angebot dar. Unsere Angebote sind vier Wochen gültig. Der Vertrag kommt zustande, wenn der KUNDE unser Vertragsangebot schriftlich annimmt, wir mit der vereinbarten Leistungsbereitstellung beginnen oder eine schriftliche Auftragsbestätigung übermitteln. Erteilt der KUNDE ein Auftragsangebot ohne unser vorhergehendes Vertragsangebot, so ist er bis zu unserer schriftlichen Bestätigung oder Leistungsbereitstellung, jedoch höchstens acht Wochen ab Auftragserteilung gebunden.
Maßgeblich ist das Angebot/Kostenvoranschlag von mandl & bauer, in dem der Leistungsumfang bzw. die Leistungsbeschreibung sowie die Vergütung festgehalten sind, oder eine nachfolgende Auftragsbestätigung von mandl & bauer, wobei nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes der Schriftform bedürfen. Unsere Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich. Die Kosten berechnen sich nach dem tatsächlichen Aufwand und dem aktuellen Stundensatz.
6. Bauabschnitte/Montage
Die Erbringung unserer Leistungen erfolgt in unterschiedlichen Bauabschnitten. Diese sind im Angebot ersichtlich.
Montagen in wetter- oder witterungsabhängigen Außenbereichen können sich, aufgrund dieser unbeeinflussbaren Faktoren, jederzeit verschieben. Ebenso können unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen bei unseren Auftragnehmern (Streik, Lieferschwierigkeiten, etc…), höhere Gewalt, aber auch mangelnde Mitwirkung des KUNDEN (siehe Punkt 8.) zu einer begründeten Überschreitung der Bauabschnittstermine führen. Dies begründet keinen Lieferverzug. Allerdings sind wir verpflichtet, insofern die Verzögerung nicht in der Sphäre des KUNDEN gelegen ist, nach Wegfall der Verzögerung, unverzüglich neue Termine zur Fertigstellung der Bauabschnitte anzubieten.
Nach unbegründeter Überschreitung eines Bauabschnitts um 4 Wochen kann uns der KUNDE auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann ein Lieferverzug begründet werden, mit welcher der KUNDE zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt ist. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Unabwendbare oder unvorhersehbarer Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen bei unseren Auftragnehmern (Streik, Lieferschwierigkeiten, etc…) oder höhere Gewalt, entbinden uns von den Terminen der Bauabschnitte. Gleiches gilt, wenn der KUNDE mit
seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen, Informationen oder Vorarbeiten, Bohrung), im Verzug ist. In diesen Fällen wird der vereinbarte Termin zumindest um die Dauer des Verzugs verschoben.
7. Mitwirkungspflicht des KUNDEN
mandl & bauer beginnt frühestens mit der Erbringung der Leistung, wenn der KUNDE die erforderlichen baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung geschaffen hat, und uns die vom KUNDEN angeforderten Informationen übermittelt wurden.
Insbesondere hat der KUNDE vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sowie mögliche Störungs- und Gefahrenquellen, unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sofern der KUNDE dies unterlässt, haftet er für dadurch entstehende Schäden. Kommt der KUNDE dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haften wir insbesondere auch nicht für eine, infolge falscher oder unterlassener Angaben des KUNDEN nicht voll gegebener Leistungsfähigkeit der Anlage.
Wird die Leistungsausführung durch den KUNDEN zurechenbare Umstände verzögert oder unterbrochen, so verlängern sich die Leistungsfristen/Bauabschnitte entsprechend. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass für den Fall, dass parallel zum Einbau des Gewerks andere Arbeiten durchgeführt werden, die mit uns nicht koordiniert worden sind, wir für dadurch bedingte Verzögerungen oder Störungen sowie daraus resultierende Schäden keine Haftung übernehmen.
Die Zulässigkeit von Öfen ist Gegenstand verschiedener Gesetzgebungen. Der Kunde hat allfällige erforderliche Bescheide, Bewilligungen, Anzeigen und Genehmigungen zum Betrieb der Öfen selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen. Wir sind nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Öfen verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr, dass derartige Bewilligungen oder Genehmigungen ausgestellt werden.
Bei in Mauern verlegten Leitungen deren Verlauf nicht bekannt ist, kann die Beschädigung dieser Leitungen durch Stemmarbeiten nicht ausgeschlossen werden. Für derartige Schäden übernehmen wir keine Haftung.
8. Preisbildung
Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Steuern und sind die einzelnen Preisposten aus dem Angebot/Kostenvoranschlag ersichtlich. Etwaige Zollgebühren oder sonstige Abgaben sind vom KUNDEN zu bezahlen. Transportkosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, vom KUNDEN zu bezahlen. Pauschalpreise werden gesondert ausgewiesen.
Bei zusätzlichen bzw. nicht vereinbarten Leistungen, z.B. Reparaturarbeiten, Organisationsberatung, vom KUNDEN schuldhaft verursachten Steh- und Wartezeiten, Wartungsarbeiten, Einschulung, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelung in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist mandl & bauer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
Zusatzleistungen stellen wir gesondert in Rechnung und sind auch bei Pauschalvereinbarungen nicht im Angebotsumfang enthalten. Der KUNDE trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von mandl & bauer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Sämtliche Rechnungen werden von mandl & bauer in EURO ausgestellt und sind in EURO zur Zahlung fällig. Zahlungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig. Sämtliche Währungs- und Wechselrisiken von Fremdwährungen in EURO trägt der KUNDE.
9. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen
Die Rechnungslegung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte laut Angebot oder Auftragsbestätigung (vgl. Punkt 5.). Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, bei Vertragsabschluss 50% des Entgelts der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen. mandl & bauer sind berechtigt jederzeit Teilrechnungen über bereits abgeschlossene Bauabschnitte zu legen, unabhängig davon, ob der Gesamtauftrag bereits abgeschlossen ist.
Rechnungen sind mangels anderer Vereinbarung ohne Abzüge sofort nach Zustellung fällig und werden dem KUNDEN am Postweg zugesandt. Längstens mit der Inbetriebnahme der Anlage wird der Gesamtrechnungsbetrag unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen fällig.
Werden einzelne Leistungen trotz Fakturierung und Fälligkeit nicht bezahlt, so werden nach nochmaliger Abmahnung sämtliche erbrachten Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zur sofortigen Zahlung fällig. Zudem ist mandl & bauer berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Skontovereinbarungen verlieren Ihre Gültigkeit, wenn einzelne (Teil)Rechnungen nicht rechtzeitig und vollständig bezahlt werden.
mandl & bauer behält sich das Recht vor, KUNDEN nur gegen (Bar-)Vorauszahlung zu beliefern. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen an mandl & bauer sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf unser in der Rechnung namhaft gemachtes Konto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Überweisungen die Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrags, wobei Kontoüberweisungsgebühren stets zu Lasten des KUNDEN gehen, auf unser Konto maßgebend. Der KUNDE erwirbt nach vollständiger Zahlung das Eigentum an der Anlage.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles ist mandl & bauer berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu berechnen. Bei Zahlungsverzug entfallen allenfalls eingeräumte Nachlässe und Rabatte. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringung, insbesondere die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Gegen den KUNDEN geltend gemachte Ansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Der KUNDE ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von mandl & bauer aufzurechnen, außer die Forderung des KUNDEN wurde von mandl & bauer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des KUNDEN wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen. Insofern mandl & bauer das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der KUNDE, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 40,00 zu bezahlen.
10. Auftragsabwicklung
Die Übernahme der Anlage erfolgt gemeinsam mit einem unserer Mitarbeiter vor Ort. Dabei werden Funktionalität und Mangelfreiheit der Anlage geprüft. Ebenso wird der KUNDE in Handhabung und Sicherheit der Anlage eingeschult. Der KUNDE oder eine bevollmächtigte Person des KUNDEN haben bei der Einschulung anwesend zu sein.
Wenn der KUNDE trotz Ankündigung bei der Übernahme der Anlage nicht anwesend ist, ist ein nachträglicher Termin für die Übernahme und Einschulung des KUNDEN oder einer bevollmächtigten Person gesondert zu bezahlen.
Bei Bauprotokollen oder sonstigen Unterlagen des KUNDEN oder von ihm bevollmächtigter Dritter Personen, hat ein gesonderter Hinweis im Betreff des Übermittlungsschreibens an mandl & bauer zu erfolgen, ob und inwiefern diese Unterlagen für mandl & bauer von Relevanz sind. Ohne Hinweis auf die Relevanz der übermittelten Unterlagen, werden diese nicht bearbeitet.
Der KUNDE hat die ordnungsgemäße Übergabe der Anlage durch Unterfertigung des Protokolls zu bestätigen oder binnen 21 Tagen ab Fertigstellung die Anlage zu prüfen und Anmerkungen/Rügen schriftlich an mandl & bauer bekannt zu geben. Erfolgt keine Äußerung oder Freigabe binnen 21 Tagen nach Fertigstellung gilt die Anlage als geprüft, genehmigt und übergeben.
11. Produkte und Leistungen Dritter
mandl & bauer haftet nicht und leistet keine Gewähr für Produkte und Leistungen Dritter. Ebenso übernimmt mandl & bauer keine Gewähr und Haftung für vom KUNDEN beigestellte Materialien- bzw. Arbeitsleistungen. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.
12. Übergebene Unterlagen
Soweit wir Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Die Weitergabe unserer Pläne, Skizzen, Unterlagen oder unseres sonstigen geistigen Eigentums an Dritte ist unzulässig bzw. bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der KUNDE haftet für den Schaden aus einer schuldhaften Weitergabe unseres geistigen Eigentums. Bei entgeltlichen Kostenvoranschlägen/Angeboten erwirbt der KUNDE mit Zahlung keine Verwertungs- und Nutzungsrechte jedweder Art.
Erfolgt keine Beauftragung ist mandl & bauer berechtigt einen Betrag von EUR 250,00 zur Aufwandsabgeltung für die Erstellung von Plänen in Rechnung zu stellen. Ungeachtet dessen bleiben die Rechte und Leistungsinhalte im Eigentum von mandl & bauer. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und Leistungsinhalte – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Weitergabe der Rechte und Leistungsinhalten an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der mandl & bauer gmbh unzulässig.
Soweit der KUNDE Unterlagen, Pläne, Skizzen übergibt, überprüfen wir diese nicht auf Richtigkeit und sind wir nicht zur Prüfung der Richtigkeit verpflichtet, insbesondere nicht auf deren Übereinstimmungen mit den Naturmaßen. Allerdings weisen wir den KUNDEN auf Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel hin, soweit wir diese erkennen. Der KUNDE haftet für sämtliche Schäden aufgrund unrichtiger Unterlagen, Pläne, Skizzen und Maße.
13. Betonverarbeitung, Muster, Oberfläche und Verfügbarkeit
mandl & bauer strebt höchstmögliche Verfügbarkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit an. Betriebseinschränkungen, beispielsweise bei schlechter Holzqualität oder Mängeln an Kaminen oder anderer externer Ursachen, sowie im Rahmen der Wartung, Pflege und Reparaturarbeiten sind jedoch nicht auszuschließen.
Sämtliche von uns verwendeten Muster dienen ausschließlich zur Veranschaulichung von Farbenmustern und sind unverbindliche Anschauungsstücke. Bei den für die Verarbeitung verwendeten Schalungselementen handelt es sich um Holz, dass jeweils individuelle Maserungen, Musterungen und optische Eigenheiten aufweist, auf die wir keinen Einfluss haben. Der KUNDE hat daher keinen Anspruch auf ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Struktur der Beton- oder Ofenelemente. Anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Sichtbeton ist ein Naturprodukt und unterliegt daher externen Einflussgrößen, welche nicht oder nur schwer kontrolliert werden können. Hierzu zählen die Offenporigkeit der Betonfläche sowie die durch Spannungen entstehende leichte Schüsselungen der Platten ab bestimmten Dimensionen. Der Offenporigkeit wird durch eine Imprägnierung und anschließende Beschichtung mit einem Hartwachs entgegengewirkt. Die Beständigkeit der Betonprodukte hängt von der Art und Häufigkeit der Pflege ab. Die Oberflächen bilden im Laufe des Gebrauchs eine Patina, welche zu den wesentlichen Charakterzügen einer Betonoberfläche zählt und als ästhetisches Merkmal gesehen wird. Zur Charakteristik der Betonoberfläche zählt auch die Bildung feiner Haarrisse bei der Trocknung. Vor allem im Bereich von Ausnehmungen kann es zu feinen Rissbildungen kommen. Diese haben jedoch keinen negativen Einfluss auf die Oberfläche und stellen ebenso keinen Reklamationsgrund dar. Dies betrifft ebenso konstruktionsbedingte Materialschwächungen, wie beispielsweise Ausnehmungen für Kochfelder/Spülen oder Bohrungen, welche zu erhöhten Rissbildungen führen können.
Betonflächen im Außenbereich unterliegen einer natürlichen Verwitterung. Diese kann nie gänzlich unterbunden werden. Farbunterschiede bzw. Ausbleichungen und Ausblühungen durch Sonneneinstrahlung sowie Regen sind eine Charakteristik des Betons und lassen sich durch Beschichtungen zwar eindämmen, jedoch nie ganz verhindern. All diese Eigenschaften stellen natürliche Produkteigenschaften dar und stellen keine Haftungsgrundlagen dar.
14. Öfen, Offene Kamine
Öfen sind ein Produkt, welches gewissen Ausführungsschwankungen unterworfen ist. Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
Ein offener Kamin bedeutet – im Gegensatz zu einem geschlossenen Kamin – eine Sichtbarkeit der Kaminflamme und den direkten Zugriff auf die Feuerstelle. Offene Kamine dürfen nur mit Glas- und Funkenschutz betrieben werden. Der elektrische Glasscheibenhochzug dient als Funkenschutz und ist daher beim Betrieb des „Offenen Kamins“ im heruntergefahrenen Zustand zu betreiben. Offene Kamine erfüllen keinen Heizzweck und unterliegen daher nicht der § 15a Verordnung für Kamine.
Die Notwendigkeit eines Rauchabsaugers ist von den äußeren Einflüssen (Wetter- und Witterungsbedingungen) abhängig, weshalb im Einzelfall die Notwendigkeit einer Nachrüstung mit einem Rauchsauger besteht oder die Feuerraumgeometrie zu verändern ist. Die daraus entstehenden Kosten sind als Zusatzleistung gesondert zu entgelten. Die Geräusche eines Rauchsaugers stellen keinen Gewährleistungsmangel dar.
Ein Offener Kamin ohne Glasschutz, bzw. geöffnetem Glasschutz darf nur unter Aufsicht betrieben werden, um Brand- und Verletzungsgefahr durch Funkenflug und herausspritzende Glutstückchen zu vermeiden.
15. Störungsmeldung und Störungsbehebung
mandl & bauer ist unverzüglich von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Anlagen zu informieren, damit mandl & bauer das Problem beheben kann, bevor andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt werden. Verletzt der KUNDE diese Verständigungspflicht, übernimmt mandl & bauer für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom KUNDEN unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Leistungsstörungen, welche von mandl & bauer zu verantworten sind, werden so rasch als möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen behoben. Ausnahmsweise kann es jedoch aufgrund höherer Gewalt, Wetter- und Witterungsbedingungen, Streiks und sonstigen Umständen, welche nicht im Einflussbereich von mandl & bauer liegen, zu späteren Behebungen kommen.
Der KUNDE hat mandl & bauer bei der Behebung zu unterstützen, insbesondere durch die Ermöglichung des nötigen Zutritts und allfälligen Auskünften. Der KUNDE hat uns jeden durch die Beauftragung entstandenen Aufwand zu ersetzen, insbesondere wenn mandl & bauer zu einer Störungsbehebung gerufen wird und festgestellt wird, dass keine Störung der Anlage vorliegt bzw. die Störung vom KUNDEN zu vertreten ist.
16. Pflichten des KUNDEN/Pflichtverstöße des KUNDEN; Anwendungsfehler/Abänderung
Wir haften nicht für Schäden, die der KUNDE auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, dieser AGB, oder durch widmungswidrige bzw. falsche Verwendung verursacht.
Eine unsachgemäße Benützung der Anlage, die mangelnde oder nicht sachgemäße Wartung der Anlage befreit mandl & bauer von seinen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen für Haftung und Gewährleistung. Die Kosten einer Schadensbeseitigung durch mandl & bauer oder Dritte sind jedenfalls vom KUNDEN zu tragen. mandl & bauer wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. mandl & bauer wird den KUNDEN über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren. mandl & bauer weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen an der Anlage ohne Einverständnis von mandl & bauer.
17. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (beispielsweise aufgrund mangelnder/verspäteter Bauvorarbeiten) und Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere eine Verschlechterung der Vermögenssituation des KUNDEN, ist mandl & bauer zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation wird aufgrund der Bonitätsauskünfte der Kreditschutzverbände oder durch Einsicht in die Grundbuchseinlagezahl des KUNDEN und dort ersichtlichen exekutiven Pfandrechten und eingeleiteten Zwangsversteigerungen ersichtlich. Für den Fall des Rücktritts steht mandl & bauer bei Verschulden des KUNDEN ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrags sowie ein allenfalls darüber hinaus gehender Schadenersatz zu.
Zudem ist mandl & bauer bei Zahlungsverzug des KUNDEN von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurück zu halten und Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu fordern, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls kann mandl & bauer sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem KUNDEN abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Tritt der KUNDE – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat mandl & bauer die Wahl, auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall ist der KUNDE verpflichtet, nach Wahl von mandl & bauer einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen Schaden zu bezahlen, welcher sich jedenfalls aus den von mandl & bauer geleisteten Stunden berechnet.
mandl & bauer ist berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für mandl & bauer unzumutbar machen vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.
18. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
Wir bauen und prüfen alle Anlagen sorgfältig und gelten diese mit der Übergabe an den KUNDEN als überlassen. Der KUNDE hat Mängel unverzüglich, jedoch innerhalb von 21 Tagen nach Überlassung durch mandl & bauer schriftlich zu rügen und zu begründen. Unterlässt der KUNDE die Mängelrüge, so kann er Ansprüche aus Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Überlassung.
Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der KUNDE verpflichtet ist, mandl & bauer bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen. Liegt ein Mangel vor, wird mandl & bauer nach eigener Wahl, innerhalb angemessener Frist, Verbesserung oder Austausch leisten. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, wird mandl & bauer nach eigener Wahl den Leistungspreis angemessen herabsetzen oder den Vertrag beenden.
Sämtliche notwendigen Kosten und Aufwendungen zur Herstellung bzw. zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Anlagen von mandl & bauer, verursacht durch vom KUNDEN beauftragte Drittanbieter, sind vom KUNDEN zu bezahlen.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten mandl & bauer ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Überlassungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom KUNDEN zu beweisen.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet mandl & bauer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet mandl & bauer (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet mandl & bauer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden, längstens aber binnen 10 Jahren ab Übergabe gem. Punkt 11. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Ersatz des entgangenen Gewinns durch mandl & bauer wird in jedem Fall ausgeschlossen.
19. Eigentumsvorbehalt
Die von mandl & bauer gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware/Leistung verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der KUNDE mehr als sechs Wochen in Zahlungsverzug, so ist mandl & bauer nach Setzung einer zumindest zweiwöchigen Nachfrist dazu berechtigt, die Anlage heraus zu verlangen und angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Anlage oder Teile hiervon – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der KUNDE, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Der KUNDE darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, diese insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den KUNDEN zumutbar – zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser von mandl & bauer ausdrücklich erklärt wird.
20. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dies gilt auch bei Versendung von bestellten Anlagen.
21. Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und mandl & bauer ist österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
Die Aufrechnung durch den KUNDEN mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von mandl & bauer nicht bestritten wird.
Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4113 St. Martin/Österreich. Für Vertragspartner mit Sitz innerhalb der Europäischen Union gilt: Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4113 St. Martin/Österreich, mandl & bauer ist jedoch auch berechtigt, am ordentlichen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.
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